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Judex dormiens PDF Print
Written by Sebastian Ritze   
Thursday, 06 July 2000

Der gesunde Schlaf der Gerechten

Den fortgeschrittenen Juristen können sie daran erkennen, daß er sich Gedanken über die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und damit einen möglicherweise absoluten Revisionsgrund z.B. im Strafprozeß macht, während der juristische Laie sich ganz dem Grund der allgemeinen Belustigung widmet; dem Schlaf der Gerechten. Ein Extrembeispiel ist dabei die neunstündige mündlichen Verhandlung eines Flurbereinigungsgerichtes, bei dem ein bäuerlicher Beisitzer besonders zu kämpfen hatte. Er soll ca. 10 Minuten geschlafen haben - im Verhältnis zur Verhandlungsdauer aber eine eher kurze Periode.

Problematisch sind diese Absenzen in der Judikatur jedenfalls dann, wenn es sich um die Zulässigkeit einer Rüge handelt. Dabei hat die Rechtsprechung teilweise erstaunliche und für den Nicht-Betroffenen amüsante Kreativität bewiesen. So hatte ein Gericht zu den geschlossenen Augen eines Richters das Folgende zu bemerken: "Auch das Schließen der Augen allein, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, daß der Richter schläft; diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden." Das ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn andere Anzeichen hinzukommen wie etwa tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen, ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung, ist zwar noch kein sicheres Zeichen für die Absenz eines Richters, stellt in der Judikatur aber durchaus einen Wertungsaspekt dar.

Interessant war auch die Deutung eines Gerichtes was die Haltung eines Richters während der Verhandlung anbetraf. Dieser hatte seinen Kopf auf eine Hand gestützt, der jedoch im Laufe der Verhandlung mehrmals abrutschte. Bedingt durch den plötzlichen Verlust der stabilisierenden Hand wurde der Richter während des sanften Übergangs von der sogenannten SEM-Phase (slow eye movement) in den REM-Schlaf jäh in die ermüdende Wirklichkeit zurückgeholte - also durchaus in Ansätzen ein ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung, wie oben beschrieben. Nach Ansicht des Gerichts war es jedoch im vorliegenden Fall durchaus möglich, daß der Richter nicht geschlafen, sondern lediglich entspannt gesessen und sich derart aufs Zuhören konzentriert hat, daß sein Kopf deshalb abrutschte und er dann aus diesem Grunde aufschreckte. Das nach Aussage einer Zeugin der Richter sich wiederholt die Augen und die Augenbrauen rieb, wurde jedenfalls auch nicht als Beweis einer "Abwesenheit" gewertet. Immerhin hat der betroffene Richter selbst erklärt, daß er nach seiner Erinnerung die mündliche Verhandlung aufmerksam verfolgt und sogar Aufzeichnungen zum Zweck der anschließenden Beratung gefertigt habe. Das Augenreiben sei jedenfalls auf seine Überanstrengung und Wetterfühligkeit zurückzuführen.

In einem ähnlichen gelagerten Fall hat der Bundesfinanzhof die Revision deshalb für unzulässig erklärt, weil sich der Kläger auf die Rüge des richterlichen Schlafbedürfnisses beschränkt hat und nicht dargelegt hat, daß sich die Absenzen während der wesentlichen Punkte in der Verhandlung ereignet haben. So setzt die Rechtsprechung voraus, daß der Richter für einen nicht unerheblichen Zeitraum geschlafen hat, wobei Fakten darzulegen sind, die den Schlaf von einer irrelevanten Form der Ermüdung abgrenzen. Weiterhin ist zu erläutern, was in dieser Phase der Abwesenheit nicht durch den Richter wahrgenommen wurde. Im vorliegenden Fall darf jedoch die Einschätzung des Bundesfinanzhofes wohl als übertriebener Optimismus tituliert werden, wenn er davon ausgeht, daß jemand, der über eine halbe Stunde schläft, zumindest den Rest der Verhandlung aufmerksam verfolgen konnte. Oder aber sollte der betreffende Richter nach seinem Tiefschlaf umso ausgeschlafener und wachsamer sein? Ob dadurch der in unserer Verfassung garantierte Grundsatz auf rechtliches Gehör [Art. 103 I GG] relevant tangiert wird, überläßt der Verfasser dem Urteil des Lesers.

Nach diesen Ausführungen wird die Notwendigkeit dieses allzu menschliche, nicht immer abwendbare Bedürfnis wirksam zu verhindern offenkundig. Für den Richter stellt sich folglich die Frage, wie er diesen "physiologischen Erholungszustand mit Veränderung der Bewußtseinslage .... und Körperfunktionen" in der Praxis noch rechtzeitig abwehren kann. Eine schmerzhafte Variante trieb ein Kollege bei seinem verzweifelten Ringen mit dem Schlaf im wahrsten Sinn des Wortes auf die Spitze. Um den Sieg des Schlafes doch noch planmäßig zu durchkreuzen, stütze er sein Kinn auf eine Bleistiftspitze.

 
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