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Das Dispute-Verfahren der DENIC
Written by Sebastian Ritze   
Friday, 27 February 2009

Fühlt sich der Inhaber von Kennzeichenrechten durch die Registrierung einer .de Domain in seinen Rechten verletzt, stellt sich die Frage, wie er diese Beeinträchtigung beseitigen kann und bestenfalls Inhaber der Domain werden kann. Die Erlangung einer .de Domain kann aufgrund eines nicht bestehenden Übertragungsanspruchs allerdings auf anderem Wege erreicht werden: Die Belegung der Domain mit einem sogenannten Dispute-Eintrag mit anschließender Löschung.

Unter Kennzeichen fallen beispielweise

  • Namensrechte,
  • Markenrechte,
  • Unternehmensnamen,
  • Werktitel etc. 

In einer Entscheidung des BGH wurde der Übertragungsanspruch von Domainnamen bereits verneint (shell.de - Az I ZR 138/99) und auf die Möglichkeit es Disputeeintrag über die DENIC hingeweisen:

"Im übrigen besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlaß, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen."

Eine aussergerichtliche Streitbeilegung (ADR), wie bei bestimmten ccTLDs, ist zwischen der DENIC und dem Domaininhaber nicht vereinbart. Dieses Instrument für eine schnelle Rechtsdurchsetzung steht dem Beschwerdeführer daher nicht zur Verfügung. Der Dispute stellt gegenüber einen bei gTLDs aber auch bei einigen ccTLDs möglichen UDRP-Verfahren oder anderen ADR-Verfahren (alternative dispute resolution) jedoch eine veritable und kostengünstige Alternative dar. Die Kosten eines ADR-Verfahrens sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen - auch im Falle des Obsiegens. Diese Verfahrenskosten sind neben den Kosten des Rechtsanwalts für die schriftsatzerstellung und eine möglicherweise notwendigen Übersetzung nicht unerheblich. Der Dispute selbst wir von der DENIC kostenlos eingetragen und die Kosten der Rechtsverfolgung - hier die Löschung der Domain - gegebenenfalls beim Beklagten eintreibbar.

Einen weiteren Vorteil des Disputes gegenüber einem UDRP-Verfahren besteht in seinem erweiterten Anwendungsbereich. Während in einem UDRP-Verfahren zwingend die Identität oder Ähnlichkeit zu einer Marke vorliegen muß, ist der Dispute nicht auf Markenrechtsstreitigkeiten begrenzt. Auch die Ankündigung eines Streits aufgrund der Verletzung von Namensrechten des Antragsstellers (§ 12 BGB) führt zur Eintragung eines Disputes, sofern die Voraussetzungen der DENIC vorliegen. 

Der Dispute-Antrag

Der Dispute-Antrag der DENIC ist kostenlos und kann über die website der DENIC unter der Rubrik "Formulare" als PDF heruntergeladen werden. Der Antragsteller hat hier die streitgegenständliche Domain, Angaben zum Antragsteller und dessen Admin-C anzugeben. 

Die Denic kann eine Domain gem. § 2 Abs. 3 der DENIC Domainbedingungen mit einen Disputeeintrag versehen:

[...] wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafür sprechen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommt oder sie seine Rechte verletzt, und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen. [...]

Zusätzlich sind dem Antrag Nachweisdokumente beizufügen. Dies kann beispielsweise ein Markenauszug des Deutschen Patent- und Markenamts (DMPA), die Kopie des Personalausweises, ein Handelsregisterauszug oder eine Kopie einer bibliographischen Angabe eines Werkes sein. Die Unterlagen sind per Briefpost einzureichen. Ein separates Anschreiben ist nicht notwendig.

Die Wirkung eines Disputeeintrags liegt in der daraus resulierenden Unübertragbarkeit der Domain (§ 6 Abs. 1 DENIC Domainbedingungen) auf einen neuen Inhaber. Der Inhaber kann während der Zeit nicht geändert werden, in der ein Disputeeintrag aktiv ist. Schuldrechtlich kann der Inhaber sich zwar zu einer Übertragung der Domamin verpflichten, die DENIC bzw. der Registrar der Domain werden Änderungen jedoch nicht dürchführen (können).
Allerdings kann der Inhaber oder Admin-C einen Providerwechsel durchführen und auch den Admin-C ändern. Dies ist bei einer Klage auf Löschung zu berücksichtigen, sofern der Admin-C in Anspruch genommen werden soll. Der Admin-C wird in der Regel abgemahnt bzw. verklagt, um die Rechtsverfolgungskosten nicht bei einem im Ausland sitzenden Unternehmen durchsetzen zu müssen.

Bewilligt die DENIC dem Antragsteller einen Disputeeintrag, wird dieser per Fax oder Briefpost von der DENIC bestätigt. Der Disputeinhaber sollte  sich erst jetzt auf die Löschung der Domain konzentrieren. Fordert der Beschwerdeführer vor Eintrag eines Disputes die Löschung durch den Domaininhaber besteht die immanente Gefahr einer Registrierung der Domain durch Dritte.

Voraussetzung für eine Eintragung ist zusätzlich, daß bereits kein Disputeeintrag zugunsten eines  Dritten besteht. Der Disputeeintrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr aufrecht erhalten und kann verlängert werden, wenn sein Inhaber eine Verlängerung beantragt und nachweist, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist (§ 2 Abs. 3 DENIC Domainbedingungen).

Auf die Inhaberstellung oder die Inhalte/Erreichbarkeit hat die Schaltung eines Disputes keine Auswirkungen; die Domain ist weiterhin mit den hintrelegten Inhalten erreichbar.

 

Das Löschungsverfahren 

Wird eine Domain gelöscht, für die ein Disputeeintrag vorgenommen wurde, wird der Antragsteller bzw. Disputeinhaber automatisch Inhaber der Domain. Sofern der Disputeinhaber den Domaininhaber auf Löschung verklagt, gilt die Einwilligung zur Löschung der Domain gemäß § 894 Abs. 1 ZPO als erteilt, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.


Benennung eines Providers nach Löschung der Domain

Sobald die Löschung durch den derzeitigen Inhaber gegenüber der DENIC erklärt worden ist, informiert diese den Antragsteller über die Löschung der Domain und wie der Antragsteller die Domain seinem Provider zuordnen kann. In dem Schreiben der DENIC werden Sie auf die URL http://transit.denic.de/ hingewiesen. Sie können dort unter dem Link "Providerwechsel-Zustimmung zu einem DENIC-Mitglied/DENICdirect erteilen" die notwendigen Einstellungen vornehmen:

 

denic transit 1

Abbildung 1: Geben Sie den Domainnamen und den Ihnen von der DENIC übermittelten Code ein.

 

denic transit 2

Abbildung 2: Wählen Sie den zuständigen Registrar. Bitte beachten Sie, daß Ihr Provider nicht unbedingt selbst bei der DENIC akkreditiert sein muß, sondern auch auf ein anderes DENIC-Mitglied zurückgreifen kann. Ihr Provider kann Ihnen hierzu Auskunft geben.

 

denic transit 3

Abbildung 3: Ihr Provider-/Registarwahl wurde bei der DENIC hinterlegt. Nun muß Ihr Provider einen Providerwechsel starten, damit Sie die Domain über Ihren neuen Provider administrieren können.

 
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